Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 49a Wohnungseigentumssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/49a#abs-1 (1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/49a#abs-2 (2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 49a aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
BGBl. 2020 I S. 2187 Gesetzgebungsmaterialien
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